Seminare

41 Arbeits- und Tarifrecht

41024 Krankenbezüge: Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss nach TVöD und TV-L

Auskünfte zum Lehrgang

Viktoria Seidl
Sachbearbeiterin Lehrgangsorganisation
03643 207-124
Nachricht

Auskünfte zu Gebühren

Heike Graf
Sachbearbeiterin Gebührenabrechnung, Verkauf der Lehrmittel
03643 207-145
Nachricht

Zielgruppe:

Beschäftigte der Personalabteilung (Sachbearbeitung und/oder Entgeltabrechnung), die täglich mit Aufgaben der Arbeitsunfähigkeit von Beschäftigten zu tun haben: Fristenberechnung, Entgeltzahlung, Regelungen des Entgeltzahlungsgesetzes, die sich auf den TVöD und TV-L auswirken.

Ihr Nutzen:

Sie lernen die gesetzlichen und tariflichen Regelungen zu Krankenbezügen des öffentlichen Dienstes kennen und in der Praxis anzuwenden.

Inhalt

- Entgeltfortzahlung nach TVöD-BVKA, TVöD-Bund und TV-L
- Fristenberechnung nach BGB
- Zuschuss des Arbeitgebers zu Kranken-, Verletzten- und Übergangsgeld für gesetzlich und privat Versicherte, Berechnung bei Entgeltumwandlung
- Höchstbezugsfristen des Krankengeldzuschusses im Kalenderjahr und pro Krankheit
- Wiederholungserkrankungen
- Rückforderung von überzahlten Entgelten bei rückwirkender Rentengewährung
- Durchschnittsberechnung nach § 21 TVöD und TV-L
- Arbeitsunfähigkeit und Freizeitausgleich, Überstundenabbau, Arbeitszeitkonten
- Auswirkungen auf die Jahressonderzahlung und sonstige tarifliche Einmalzahlungen
- Auswirkungen auf Meldungen zur Sozialversiocherung und Zusatzversorgung

Hinweis:
Die Teilnehmenden haben die Möglichkeit, bis zwei Wochen vor Seminarbeginn Fragen einzureichen, die im Seminar behandelt werden sollen: vseidl[at]tvs-weimar.de.

Abschluss

Teilnahmebestätigung

Dozent

Gerhard Büchler

wichtige Informationen

Anmeldeschluss

bis 14 Tage vor Lehrgangsbeginn

Ort

Weimar

Termin:

01.12.2025, 9:00 - 16:00 Uhr

Dauer

1 Tag(e) (8 Unterrichtsstunden)

Gebühren

200,00 € für Mitglieder
240,00 € für Nichtmitglieder
Sofern das Gebührenaufkommen eines Seminars die tatsächlich mit der Durchführung verbundenen Kosten nicht deckt, können kostendeckende Gebühren im Einzelfall festgesetzt werden.
Infos als PDF